{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\n2. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine\ngegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren (...)\nverhandelt wird. Nach den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29\nAbs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Beschwerdeführer\nrügt die Verletzung dieser Verfahrensrechte, indem er dazu Folgendes vorträgt:\n\na) Der Präsident des Bezirksgerichts Zürich sei während der Dauer der\nUntersuchung für den Entscheid betreffend die Entschädigung der\namtlichen Verteidigung zuständig. Soweit er Erkundigungen über die\ntatsächliche Vornahme von Handlungen seitens der Verteidigung einholen wolle, habe er sich an diejenigen Personen zu halten, die von\nden Aufwänden betroffen seien, da nur sie dazu konkrete Auskünfte\nerteilen könnten, nicht jedoch die Untersuchungsbehörden. Deshalb\nmüssten die betreffenden Positionen auch detailliert, unter Angabe der\nNamen und der konkreten Handlungen ausgewiesen werden. Die\nUntersuchungsbehörde dürfe weder den Kenntnisstand der Verteidigung erfahren, noch Kenntnis von der Taktik, den einzelnen Schritten\nund Gedanken der Verteidigung oder von der Beratung und Instruktion\nihres Mandanten erhalten. Dasselbe gelte auch für weitere Personen,\nwelche Akteneinsicht erhielten.\n\nb) Die Untersuchungsbehörde könne aufgrund ihrer Rolle als Verfahrensgegnerin des Angeschuldigten auch gar nicht beurteilen, ob ein\nbestimmter Verteidigungsaufwand notwendig sei. Da es für den Präsidenten des Bezirksgerichts als aussenstehendem Richter schwierig\nsei, die Ausgewiesenheit und Notwendigkeit von Aufwänden zu prüfen,\nmüsse die Verteidigung ihre Aufwände detailliert und transparent\nbekannt geben können. Auch die zu § 15 Abs. 3 AnwGebV erlassenen\nRichtlinien über die Entschädigung amtlicher Mandate verlangten, dass\ndie einzelnen Rechnungspositionen nach Datum, Art, Bezugsperson\n- 10 -\n\nund Zeitaufwand spezifiziert würden, wobei eine Aktivität umso mehr\nder Erklärung bedürfe, je ungewöhnlicher sie sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch aufgefordert worden, zusätzliche Erläuterungen\nzu seinem Leistungsjournal zu erteilen. Es werde anerkannt, dass es\ndem Präsidenten des Bezirksgerichts möglich sein müsse, zu einzelnen Positionen des Leistungsjournals mit der Untersuchungsbehörde\nRücksprache zu nehmen oder sich zu erkundigen, ob es sich um ein\nsehr umfassendes Mandat handle. Dies dürfe aber nicht ohne das vorherige Einverständnis des amtlichen Verteidigers geschehen, mit welchem der Inhalt der Anfrage abzusprechen sei. Erst nach Abschluss\nder Untersuchung entfalle mit der Offenlegung der Verteidigungsaktivitäten die Gefährdung eines fairen Untersuchungsverfahrens.\n\nc) Die geforderten komplett anonymisierten Honorarnoten würden ihren\nZweck verfehlen, da selbst der Angeschuldigte derartige Rechnungen\nnicht überprüfen könnte. Der Beschwerdeführer wehre sich auch dagegen, den von ihm getätigten (grossen) Aufwand nicht transparent\nund überprüfbar darlegen zu dürfen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger sei zu Recht\ngrundsätzlich dem unabhängigen Richter zugewiesen worden (§ 13\nAbs. 2 StPO; vgl. § 318 Ziff. 4 StPO), welcher dessen Rechnung konsequenterweise an den Angeschuldigten und die Geschädigten zur\nStellungnahme weiterzuleiten habe. Der Verteidiger könne mangels\ngenauer Kenntnis des Verfahrensstandes nicht wissen, wem seine\nUnterlagen offen gelegt würden, weshalb er diese vollständig anonymisieren müsste, um einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu entgehen, was wiederum den Nachweis der Notwendigkeit der Tätigkeiten, selbst mithilfe der Untersuchungsbehörde, verunmögliche.\n\nd) Die Weiterleitung der Kostennote an die Untersuchungsbehörde entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine Mitteilung an die Untersuchungsbehörde, dass Anwaltshonorare ausbezahlt worden seien, genüge\nvollumfänglich, um sicherzustellen, dass die Rechnung später überprüft\n- 11 -\n\nwerden könne. Wenn das Büro für amtliche Mandate keine separaten\nAkten in einem Verfahren führe, für welches es zuständig sei, so sei\ndies aus Sicht des Verfahrensrechts nicht nachvollziehbar.\n\ne) Die Praxis der Vorlage der Honorarnote gegenüber der Untersuchungsbehörde während laufender Untersuchung führe zur\nUngleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Angeschuldigten,\nderen amtliche Verteidiger nicht wechselten bzw. keine Akontozahlungen verlangten. Ein Ungleichgewicht entstehe auch gegenüber allen\nVerfahrensbeteiligten, denen Kosten auferlegt werden könnten, die\naber während der Untersuchung nicht angehört würden. Nicht verständlich sei, weshalb Akontorechnungen des Beschwerdegegners an\ndie Untersuchungsbehörde weitergegeben worden seien, obwohl eine\nmaterielle Prüfung der Zwischenrechnung nicht zu erfolgen habe\n(m. Hinw. auf Leitfaden \"Amtliche Mandate in Strafsachen\", Bezirksgericht Zürich, 2. A. Januar 2003, Ziff. 153).\n\n"}