{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\n5. Die angefochtene Anordnung vom 4. Februar 2005 besteht in der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbehörde die\nSchlussrechnung vom 26. Januar 2005 erst nach Abschluss der Untersuchung offen zu legen. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation geltend, die angefochtene Anordnung verletze die Verteidigungsrechte. Dazu trägt er Folgendes vor:\n\na) (...)\n\nb) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, mit Einreichung\nder reduzierten Schlussrechnung und dem geänderten Leistungsjournal vom 26. Januar 2005 habe er die Gründe (nochmals) dargelegt,\nweshalb auch diese Abrechnung der Untersuchungsbehörde nicht\nweitergegeben werden dürfe. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2005\nzum spezifizierten Leistungsjournal für die Zeit vom 1. September bis\n-7-\n\n1. November 2004 hat er die verlangten ergänzenden Erklärungen zu\nden Positionen \"Mietvertrag Y.\", \"Liquidation von Gesellschaften\", \"D.\nGroup\", \"Kontakte zu anderen Anwälten\", \"Kontakte mit Angehörigen\"\nund \"M.\" gegeben. Es ist nun für die Aufsichtsbehörde, die keine\nKenntnis vom Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat, nicht überprüfbar, ob und inwiefern diese Positionen des Leistungsjournals und\ndie dazu ergangenen Erläuterungen in der Eingabe vom 26. Januar\n2005 das schutzwürdige Interesse der Verteidigung an der Nicht-\nOffenlegung berühren. Wie der Beschwerdegegner indessen zu Recht\nausführt, ist der Anwalt für die richtige Grenzziehung, ob ein Umstand\noffen gelegt werden darf oder nicht, grundsätzlich selbst verantwortlich\n(m. Hinw. auf WEGMANN, Handbuch über die Berufspflichten des\nRechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 108; ZR 61 Nr. 16). Es\nmuss dabei genügen, wenn eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses,\nwozu auch die Offenlegung der Verteidigungstaktik gehört (vgl. FELL-\nMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 25 in\nfine zu Art. 13 BGFA (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; SR 935.61), vom amtlichen\nVerteidiger, der während der laufenden Untersuchung entlassen wurde, lediglich in nachvollziehbar Weise dargelegt wird, ohne von ihm einen eigentlichen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung zu verlangen\n(vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N 29 zu § 21 VRG). Denn nur\nso kann der Anspruch auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses gewahrt werden.\n\nc) Eine solche nachvollziehbare Darlegung des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt sich aus dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2005. Auf die rechtzeitig eingereichte Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Im Übrigen steht mit der vorliegenden Beschwerde auch die Grundsatzfrage zur Entscheidung, ob\ndie aus § 15 Abs. 3 AnwGebV fliessende Substanziierungspflicht den\nAnwalt auch zur Offenlegung von Geheimnissen mit der Folge verpflichtet, dass das Büro für amtliche Mandate bis zur Anklageerhebung\n-8-\n\nzur Geheimhaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre. Wie die Praxis zeigt, ergibt sich eher selten die Möglichkeit, diese\nRechtsfrage in einem Beschwerdeverfahren zu klären. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist auch aus diesem Grund einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, die Verfügungen des Gerichtspräsidenten betreffend die amtliche Verteidigung erfolgten im Rahmen des\nUntersuchungsverfahrens, weshalb auch das Leistungsjournal des amtlichen\nVerteidigers sowie die gestützt darauf ergangene Entschädigungsverfügung\nzu den Untersuchungsakten gehörten. Sowohl der Angeschuldigte wie auch\nder Staatsanwalt müssten sich bereits vor Beendigung der Untersuchung\ndarüber ins Bild setzen können, ob der frühere amtliche Verteidiger unnötige\nAufwendungen getätigt habe, so dass im Falle der Kostenauflage zulasten\ndes Angeschuldigten entsprechend gehandelt werden könne (nur teilweise\nKostenauflage; Erhebung des Rekurses). Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Dritte), denen Kosten je nach Ausgang des Strafverfahrens auferlegt werden könnten (§ 42 StPO; § 188 f. StPO), hätten Anspruch\ndarauf, die Höhe der Entschädigung überprüfen zu können und sie gegebenenfalls anzufechten. Das Einsichtsrecht in die Untersuchungsakten bilde\neinen Bestandteil des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (m. Hinw.\nauf HAUSER/SCHWERI, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. A. 2002, N 14a zu\n§ 55). § 15 Abs. 3 AnwGebV verlange vom staatlich bestellten amtlichen\nVerteidiger lediglich eine Spezifizierung der anwaltlichen Bemühungen, die\ndem Anwaltsgeheimnis Rechnung trage. In der Praxis würden daher anonymisierte Umschreibungen im Leistungsjournal, wie z.B. \"Kontakt mit Drittperson\",\n\"Telefon mit A.B.\", \"Studium Unterlagen von C.D.\", \"Abklärungen beim HRA\nbetr. Firma X.\", akzeptiert. Es müsse daher auch zulässig sein, der Untersuchungsbehörde derart erstellte Unterlagen zur Honorarforderung im Falle von\nAkontozahlungen oder eines Anwaltswechsels bereits im Untersuchungsverfahren offen zu legen.\n-9-\n\n"}