{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\n Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2005 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zuerkannt. In seiner Beschwerdeantwort vom 3.\nMärz 2005 beantragte der Beschwerdegegner der Verwaltungskommission,\nsämtliche Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen. Als Vorakten wurden speziell zusammengestellte Unterlagen aus dem Verteidigerdossier der\nUnt. Nr. (...) sowie die noch nicht weitergeleiteten Urkunden des Büros für\namtliche Mandate eingereicht. Am 29. März 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung.\n\nII.\n\n1. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde\nBeschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen\n(HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Das Anfechtungsobjekt\nder sachlichen Beschwerde i.S. von § 108 GVG ist jede unrechtmässige\noder unzweckmässige Anordnung oder Unterlassung, auch jede offenbar\nunhaltbare prozessleitende Anordnung eines Justizbeamten (HAUSER/\nSCHWERI, a.a.O., N 20 zu § 108 GVG). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde\nkann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und\ndie mit keinem (eigentlichen) Rechtsmittel anfechtbar sind, nicht aber gegen\nAnordnungen genereller Natur und Akte der gerichtsinternen Organisation\n(a.a.O., N 22). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung\nvom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen\n-5-\n\nhat. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG).\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei durch den angefochtenen Entscheid\ndadurch berührt und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen, dass mit\nder angekündigten Weiterleitung der Rechnungen, Leistungsjournale und\nBegleitbriefe an die Untersuchungsbehörde das Anwaltsgeheimnis verletzt\nund zudem der Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliche Gleichbehandlung (auch des Angeschuldigten) verletzt würden. Es fehle an einer\nrechtlichen Grundlage, um die Honorar- und Kostennote im Falle der Entlassung des Verteidigers aus dem amtlichen Mandat während laufender\nUntersuchung an die Untersuchungsbehörde. Nach Auffassung des Beschwerdegegners soll die Einsichtnahme durch die Untersuchungsbehörde\nder Kontrolle des notwendigen Aufwands der Bemühungen der amtlichen\nVerteidigung dienen, vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auffällige Bemühungen damit begründet würden, die Untersuchungsbehörde\nhabe diese verlangt, erwartet oder bewirkt; soweit dies zutreffe, seien solche\nAufwendungen allein schon deswegen zu entschädigen (m. Hinw. auf BGE\n1P.327/1999 S. 9 [Medieninformation]). Demzufolge verlangt er vom Beschwerdeführer, die Honorarunterlagen zu anonymisieren, unter der Androhung, sie sonst der Untersuchungsbehörde - noch vor Abschluss der\nUntersuchung - zwecks Festsetzung des Honorars offen zu legen.\n\n3. Streitig ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens demnach nicht\ndie Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl.\nHAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 24 zu § 108 GVG), sondern einzig die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die dritte Teilrechnung vom 2. November 2004 bzw. die Schlussrechnung gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV erneut\nzu den Akten des Strafuntersuchungsverfahrens geben bzw. dem zuständigen Staatsanwalt Einsicht in die entsprechenden Verteidigerakten gewähren\nwill. Dem Beschwerdeführer sind die beantragten Akontozahlungen geleistet\nund die Schlussrechnung ist bis anhin nicht gekürzt worden. Dennoch beantragt der Beschwerdegegner der Verwaltungskommmission, auf die Be-\n-6-\n\nschwerde so weit wie möglich einzutreten, um die Rechtslage bezüglich der\nOffenbarung von Geheimnissen durch das Einreichen einer spezifizierten\nAufstellung gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV zu klären.\n\n4. Nach Lehre und Rechtsprechung ist auf eine verwaltungsrechtliche Beschwerde einzutreten, sofern der Beschwerdeführer ein aktuelles\nschutzwürdiges Interesse (Legitimation) an der Aufhebung der angefochtenen Anordnung nachzuweisen vermag oder wenn eine Grundsatzfrage zur\nEntscheidung steht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und zu der sonst kaum je ein rechtzeitiger\nEntscheid gefällt werden könnte (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, N 25 f.\nzu § 21 VRG, mit Hinweisen; vgl. auch N 29). Die Legitimation zur Beschwerde ist als Prozessvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen\nfestzustellen, was den Beschwerdeführer aber nicht davon entbindet, sie\nsubstanziiert darzulegen und grundsätzlich auch den vollen Nachweis für\nsein Rechtsschutzinteresse zu erbringen (a.a.O., N 29 f., mit Hinweisen auf\nLehre und Rechtsprechung).\n\n"}