{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB050012/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H.A. Müller,\ndie Oberrichter Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef, die Oberrichterin\nlic. iur. A. Katzenstein sowie die Obergerichtssekretärin\nlic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 15. Juni 2005\n\nin Sachen\n\nS., Rechtsanwalt\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate, Badenerstr. 90, Postfach,\n8026 Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Aufsichtsbeschwerde\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\nI.\n\n1. Der Beschwerdeführer war ab 18. Mai 2004 amtlicher Verteidiger von X. im\nUntersuchungsverfahren der (damaligen) Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich. Am 9. August 2004 leistete der Beschwerdegegner eine erste Akontozahlung von Fr. 24'000.-- für die Zeit bis\nzum 30. Juni 2004 für die erste Teilrechnung im Betrage von Fr. 36'711.15\n(act. 6/7/3+4), am 1. September 2004 eine solche von Fr. 18'000.-- für die\nZeit vom 1.-31. Juli 2004 für die zweite Teilrechnung im Betrage von\nFr. 27'175.20 (act. 6/8/2+5) und am 7. Oktober 2004 eine letzte Akontozahlung von Fr. 22'000.-- für die Zeit vom 1.-31. August 2004 für die dritte Teilrechnung im Betrage von Fr. 33'698.45 (act. 6/9/2+5; act. 2/2). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer als amtlicher\nVerteidiger mit der Zusage entlassen, dass sein Entlassungsgesuch vom\n22. Oktober 2004 beim Büro für amtliche Mandate bleibe und nicht zu den\nVerfahrensakten gegeben werde. Die Verfügung enthielt als post scriptum\ninsbesondere den folgenden Hinweis (act. 6/10):\n\nWichtig: Wir ersuchen Sie, bei der Rechnungsstellung die in den entsprechenden Richtlinien des BGZ vom Januar 2004 verfassten Grundsätze zu beachten.\n(...) Hinsichtlich der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses wird ausdrücklich auf\ndie Eigenverantwortlichkeit des Anwalts verwiesen.\n\nAm 2. November 2004 stellte der Beschwerdeführer für die restliche Zeit des\namtlichen Mandats vom 1. September bis 1. November 2004 Rechnung im\nBetrage von Fr. 49'691.10 mit dem Antrag, sämtliche Beträge der Teilrechnungen zu überweisen. Gleichzeitig wurde darum ersucht, diese und frühere\nRechnungen sowie die dazu gehörige Korrespondenz zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht ohne Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers Dritten offenzulegen bzw. zu verhindern, dass diese in das Untersuchungsverfahren Eingang finden würden. Mit Schreiben vom 8. November\n2004 retournierte der Beschwerdegegner die eingereichte Teilrechnung vom\n2. November 2004 mit der Aufforderung, eine Schlussrechnung für die ge-\n-3-\n\nsamte Mandatsdauer mit entsprechendem Leistungsjournal, das dem Anwaltsgeheimnis Rechnung trage, zu erstellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den direkten Zusammenhang seiner im Leistungsjournal genannten Bemühungen betreffend \"Mietvertrag Y.\", \"L.\", \"A.\nAG\", \"Retentionsrecht/-verzeichnis\", \"Z. Bank\", \"Liquidation von Firmen\" sowie der Kontakte mit Angehörigen und anderen Anwälten zum Strafverfahren zu erklären, da ein solcher nicht offensichtlich sei. Am 26. Januar 2005\nreichte der Beschwerdeführer die ausführlich begründete Schlussrechnung\nim Betrage von Fr. 144'290.65 (inkl. Barauslagen und MWST von 7,6%) ein,\nmit dem erneuten Ersuchen, die Rechnungen und Leistungsjournale der\nUntersuchungsbehörde erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens\nweiterzugeben, damit diese die darin offen gelegten Anwaltsgeheimnisse\nund die Verteidigungstaktik nicht erfahre. Mit Verfügung vom 4. Februar\n2005 wies der Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers ab,\nder Untersuchungsbehörde die Honorarunterlagen erst nach Beendigung\nder Untersuchung offen zu legen.\n\n2. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 17. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren:\n\nHauptanträge:\n\n1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Büro für amtliche Mandate\nin Strafsachen vom 4. Februar 2005 aufzuheben.\n\n2. Das Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen sei anzuweisen, ohne Weiterleitung der Rechnungen, Leistungsjournale und\nBegleitbriefe des Beschwerdeführers an die Untersuchungsbehörde über\ndessen Rechnung zu entscheiden.\n\n3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Rechnungen, Leistungsjournale\nund Begleitbriefe des Beschwerdeführers einzig im die Untersuchungsbehörde unmittelbar betreffenden Umfang an diese weiterzugeben und zwar\nnur in Absprache mit dem Beschwerdeführer.\n\n4. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz im\nSinne der Erwägungen zurückzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners;\n\nund folgenden\n-4-\n\nVerfahrensantrag:\n\nDer vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n"}