vgl. auch FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 7, 11 zu § 89 ZPO und ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Da das aus der Gewaltenteilung fliessende Verfassungsprinzip der Unabhängigkeit der Gerichte ein Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde in die richterliche Rechtsprechung verbietet (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG), ist eine Änderung der Kostenauflage nicht zulässig. Eine Korrektur der unrichtigen Kostenauf- -6-