6. Die Ernennung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb die daraus fliessenden Rechte und Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGE 113 Ia 69 E. 6 m. Hinw.). Daher ist der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, den bestellten Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten demzufolge in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zuzusprechen (vgl. HAURI, a.a.O., S. 294