5. Nach § 10 Abs. 5 StPO wird dem Geschädigten auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es seine Interessen und die persönlichen Verhältnisse erfordern (vgl. auch Art. 6 KV und Art. 29 Abs. 3 BV; HAURI, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 20 f.). Zuständig ist - wie für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers - der Präsident des Bezirksgerichts (§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführerin nicht zur -5-