Mit der Vorlage der Vollmacht zur Rekurseingabe vom 6. Dezember 2003 wurde die Zession dem Schuldner (Gericht) rechtsgenügend notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94;