4. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sprach die Entschädigung im Betrage von Fr. 3'228.-- dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Rekurrenten (Beschwerdeführer 1) zu. Diese Forderung entstand mit der richterlichen Anordnung in Dispositiv Ziff. 4 des Urteils vom 27. September 2004. Sie wurde bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der -4-