EMRK, da sie dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Das Verbot für Rechtsanwälte, neben dem Honorar aus unentgeltlicher Prozessführung zusätzlich Honorar vom Klienten entgegenzunehmen, gefährde deren Einkommen, wenn Entschädigungen aus unentgeltlichen Rechtsvertretungen mit vorbestehenden Schulden des Klienten verrechnet werden könnten. 3. (...) II.