2 OR verlange. Schuldner der öffentlich-rechtlichen Gerichtskosten sei der Beschwerdeführer 1, der diese in monatlichen Raten von Fr. 35.-- abzahle, während der zedierte, privatrechtliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 selber zustehe. Zur Verrechnung fehle es an der Identität der "verrechnenden" Parteien. Zudem sei das Zentrale Inkasso als "rein ausführende Instanz" zur Verrechnungserklärung nicht berechtigt. Die angewandte Verrechnungspraxis verletze Art. 6 Ziff. 1 -3-