2. Mit Beschwerde vom 25. November 2004 wurde beantragt, die Gerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 3'228.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 25. November 2004 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, beim Honorar des Anwalts handle es sich gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger (Anwalt) i.S. von Art. 125 Ziff. 2 OR verlange.