dem Rekurrenten sprach der Einzelrichter eine Entschädigung von Fr. 3'228.-- (inkl. 7,6% MWST) aus der Gerichtskasse zu. Am 9. November 2004 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gegenüber der von der Rechtsvertreterin des Rekurrenten geforderten Auszahlung der Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- die Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten. Zur Begründung wurde angeführt, die zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten seien vor der Zession (Anwaltsvollmacht) entstanden, weshalb die Verrechnung gestützt auf Art. 120 i.V.m. Art. 169 Ziff. 2 OR zu Recht erfolgt sei.