1. Mit Verfügung vom 27. September 2004 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur den Rekurs von W., vertreten durch Rechtsanwältin N., gegen die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (BAK I) sowie gegen B., M., C. und G. betreffend die Einstellungsverfügung vom 20. November 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die BAK I zurück. Die Kosten von Fr. 1'527.-- wurden auf die Staatskasse genommen; dem Rekurrenten sprach der Einzelrichter eine Entschädigung von Fr. 3'228.-- (inkl. 7,6% MWST) aus der Gerichtskasse zu.