{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB040046_2005-05-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DCAA27FD41AF9D59C125700000308D9E_VB040046.pdf", "Checksum": "acce992097256b0d2312256aba5e0c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB040046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.05.2005 VB040046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:23", "Checksum": "16a5d4e38f5e0aceeb6c941b93a12095", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.05.2005 VB040046\nRegeste:\nUnentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten\n\n Anwaltsvollmacht am 21. Januar 2003 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 i.S. C. [VB030050]\nund vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichtskasse des Kantons\nZürich [VB970029]) (…). Mit der Vorlage der Vollmacht zur Rekurseingabe\nvom 6. Dezember 2003 wurde die Zession dem Schuldner (Gericht) rechtsgenügend notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S.\nB. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.-\nNr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss\nArt. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden\nund nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden\n(GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER,\nArt. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die am 9. November 2004 zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt\nFr. 11'786.80 im Zeitraum vom 25. September 2002 bis 21. November 2003\nentstanden, womit sie - jedenfalls im Umfang von Fr. 3'228.-- - auch längst\nfällig waren (Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997\n[VB970029] a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist\ndas Zentrale Inkasso sodann als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, zur Abgabe einer derartigen Verrechnungserklärung ermächtigt; an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive ist es gebunden und damit zur\nVerrechnung auch verpflichtet.\n\n5. Nach § 10 Abs. 5 StPO wird dem Geschädigten auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es seine Interessen und die\npersönlichen Verhältnisse erfordern (vgl. auch Art. 6 KV und Art. 29 Abs. 3\nBV; HAURI, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 20 f.). Zuständig ist - wie für die\nBestellung eines amtlichen Verteidigers - der Präsident des Bezirksgerichts\n(§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführerin nicht zur\n-5-\n\nunentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 bestellt wurde,\nfehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen prozessrechtlichen Anspruch auf\ndirekte Zusprache der Parteientschädigung. Die Rechtslage stellt sich wie\nfolgt dar:\n\n6. Die Ernennung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb die daraus fliessenden Rechte und\nPflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGE 113 Ia 69 E. 6 m. Hinw.).\nDaher ist der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet,\nden bestellten Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die\nProzessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten demzufolge in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in\nAnalogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zuzusprechen (vgl. HAURI, a.a.O., S.\n294 Fn 1311; Beschluss vom 21. Februar 2001 i.S. H. gegen Bezirksgericht\nZürich [VB000041]). Diese Regelung gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess,\nmit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen (vgl. dazu FRANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten im\nStrafprozess ist vom zuständigen Richter sodann mittels separater Verfügung festzusetzen. Während dieser Akt ebenfalls als Justizverwaltung gilt,\nder mit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten\nwerden kann, ist die Kostenauflage betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten gemäss § 188 Abs. 1 Satz\n1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO indessen als Rechtsprechung zu qualifizieren\n(HAURI, a.a.O., S. 293; vgl. auch FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N\n7, 11 zu § 89 ZPO und ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Da das aus der Gewaltenteilung\nfliessende Verfassungsprinzip der Unabhängigkeit der Gerichte ein Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde in die richterliche Rechtsprechung verbietet (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG), ist eine Änderung\nder Kostenauflage nicht zulässig. Eine Korrektur der unrichtigen Kostenauf-\n-6-\n\nlage im Urteilsdispositiv muss der unentgeltliche Rechtsvertreter daher in eigenem Namen mit Rekurs nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer\ndes Obergerichts durchsetzen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2001, E. 4\n[VB000041]).\n\n7. (...)\n\n8. (...)\n"}