{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB040046_2005-05-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DCAA27FD41AF9D59C125700000308D9E_VB040046.pdf", "Checksum": "acce992097256b0d2312256aba5e0c93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB040046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.05.2005 VB040046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:23", "Checksum": "16a5d4e38f5e0aceeb6c941b93a12095", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.05.2005 VB040046\nRegeste:\nUnentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB040046/U1\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H.A. Müller,\ndie Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef\nsowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 11. Mai 2005\n\nin Sachen\n\n1. W.\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch die Beschwerdeführerin 2\n\n2. N. (Rechtsanwältin)\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\nThurgauerstr. 56, Postfach, 8023 Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\nim Prozess GR03... des Bezirksgerichts Winterthur\n(Verfügung vom 27. September 2004)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\nI.\n\n1. Mit Verfügung vom 27. September 2004 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur den Rekurs von W., vertreten durch Rechtsanwältin N., gegen die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (BAK I)\nsowie gegen B., M., C. und G. betreffend die Einstellungsverfügung vom\n20. November 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die\nBAK I zurück. Die Kosten von Fr. 1'527.-- wurden auf die Staatskasse genommen; dem Rekurrenten sprach der Einzelrichter eine Entschädigung von\nFr. 3'228.-- (inkl. 7,6% MWST) aus der Gerichtskasse zu. Am 9. November\n2004 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gegenüber der von der\nRechtsvertreterin des Rekurrenten geforderten Auszahlung der Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- die Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten. Zur Begründung wurde angeführt, die zur Verrechnung gebrachten\nGerichtskosten seien vor der Zession (Anwaltsvollmacht) entstanden, weshalb die Verrechnung gestützt auf Art. 120 i.V.m. Art. 169 Ziff. 2 OR zu\nRecht erfolgt sei.\n\n2. Mit Beschwerde vom 25. November 2004 wurde beantragt, die Gerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 3'228.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 25. November 2004 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen vorgetragen, beim Honorar des Anwalts handle es sich gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren um eine Verpflichtung,\nderen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger (Anwalt)\ni.S. von Art. 125 Ziff. 2 OR verlange. Schuldner der öffentlich-rechtlichen Gerichtskosten sei der Beschwerdeführer 1, der diese in monatlichen Raten\nvon Fr. 35.-- abzahle, während der zedierte, privatrechtliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 selber zustehe. Zur Verrechnung\nfehle es an der Identität der \"verrechnenden\" Parteien. Zudem sei das Zentrale Inkasso als \"rein ausführende Instanz\" zur Verrechnungserklärung nicht\nberechtigt. Die angewandte Verrechnungspraxis verletze Art. 6 Ziff. 1\n-3-\n\nEMRK, da sie dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Das Verbot für Rechtsanwälte, neben dem Honorar aus\nunentgeltlicher Prozessführung zusätzlich Honorar vom Klienten entgegenzunehmen, gefährde deren Einkommen, wenn Entschädigungen aus unentgeltlichen Rechtsvertretungen mit vorbestehenden Schulden des Klienten\nverrechnet werden könnten.\n\n3. (...)\n\nII.\n\n1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert\nzehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie\nsich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung\nrichtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches\nInteresse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die bevollmächtigte Beschwerdeführerin beanstandete die Verrechnungserklärung des Zentralen\nInkassos vom 9. November 2004 (act. 2/5). Das Zentrale Inkasso wies das\nWiedererwägungsgesuch am 15. November 2004 ab (act. 2/6), worauf am\n25. November 2004 die ausführlich begründete Beschwerde bei der Verwaltungskommission eingereicht wurde (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n4. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sprach die Entschädigung im Betrage von Fr. 3'228.-- dem obsiegenden und anwaltlich\nvertretenen Rekurrenten (Beschwerdeführer 1) zu. Diese Forderung entstand mit der richterlichen Anordnung in Dispositiv Ziff. 4 des Urteils vom\n27. September 2004. Sie wurde bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der\n-4-\n\n"}