6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin führte die Beschwerde auch im Namen von T., wofür sie jedoch keine Vollmacht einreichte (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht Beschwerde führt, erfasst die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen. Da die beanstandete Nichtbeachtung von § 9 Abs. 1 ZPO für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung hat, ist auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.