Das Zentrale Inkasso anerkennt das Bestehen einer uneinheitlichen Praxis der Bezirksgerichte in den FFE-Verfahren, welche die Verrechnungsfragen offen lasse und befürwortet ausdrücklich den Erlass des beantragten Kreisschreibens an die Gerichte. Die Verwaltungskommission wird die Gerichte auf die Bedeutung von § 89 Abs. 1 ZPO für eine effiziente Geschäftsabwicklung beim Zentralen Inkasso des Obergerichts mittels eines entsprechenden Kreisschreibens aufmerksam machen. Ein Weisungsrecht steht der Verwaltungskommission -5-