Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richterliche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die Prozessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu leisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die unentgeltlich bestellte Rechtsvertreterin, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte (Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Zentrales Inkasso des Obergerichts