Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. N 1 zu § 89 Abs. 1 ZPO). Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richterliche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die Prozessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu leisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung.