VB970029]). Mit der Vorlage der Vollmacht an der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 wurde die Zession dem Schuldner notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N 3686; OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.).