4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 26. August 2003 zugesprochenen Prozessentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 enthält den Passus: "Ferner tritt die Klientschaft der/dem Bevollmächtigten eine allfällige Prozessentschädigung bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab" (Absatz 3 am Ende). Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 26. August 2003 war die abgetretene Forderung im Betrage von Fr. 1'100.-- entstanden;