Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, sogenannte "Prozessentschädigung" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen in der Beschwerde eingehend Stellung. Am 14. Januar 2003 wurde beim Beschwerdegegner die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 beigezogen. -3-