2. Mit Beschwerde vom 24. November 2003 wurde beantragt, die Verrechnung für unzulässig zu erklären und den Beschwerdegegner anzuweisen, die zugesprochene Prozessentschädigung, bzw. die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsverbeiständung, im Betrage von Fr. 1'100.-- auszuzahlen und ein "klärendes" Kreisschreiben der Verwaltungskommission an die Gerichte zu publizieren. Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, sogenannte "Prozessentschädigung" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden.