Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. November 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Verrechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädigung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertreterin (Beschwerdeführerin) zugesprochen. Die Verrechnung sei daher - unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November 2003 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso [VB030021]) - zulässig, weshalb an ihr festgehalten werde. Der Restbetrag von Fr. 520.-- wurde der Beschwerdeführerin überwiesen.