120 OR die Verrechnung mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Widerruf der angezeigten Verrechnung. Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. November 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Verrechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädigung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertreterin (Beschwerdeführerin) zugesprochen.