1. Mit Urteil vom 26. August 2003 hiess die Einzelrichterin für das Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug des Bezirks Horgen das Gesuch von T. um Entlassung aus der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg gut. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Am 5. September 2003 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--.