{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030050_2004-03-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/951DD38B878F9397C1256E770026372B_VB0300500.pdf", "Checksum": "154d3366a766b61191abb96b0b0fd14e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.03.2004 VB030050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:57", "Checksum": "4b2c913bacc5d6d6937267a081aab464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.03.2004 VB030050\nRegeste:\nVerrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)\n\n5. Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das Zentrale Inkasso des\nObergerichts verrechne zugesprochene Prozessentschädigungen mit vorbestandenen, rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten, ungeachtet der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die dazu eingereichten erstinstanzlichen Urteile\naus verschiedenen FFE-Verfahren lassen erkennen, dass die zuständigen\nEinzelrichter und Einzelrichterinnen der Bezirksgerichte Horgen, Bülach und\nZürich die Prozessentschädigung - entgegen der klaren Regelung des § 89\nAbs. 1 ZPO - bei Obsiegen der gesuchstellenden, unentgeltlich vertretenen\nPartei nicht der Rechtsvertreterin zugesprochen haben (Frank/Sträuli/\nMessmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. N 1 zu\n§ 89 Abs. 1 ZPO). Da das Zentrale Inkasso des Obergerichts an die richterliche Anordnung im Urteilsdispositiv gebunden ist, hat es in diesen Fällen die\nProzessentschädigung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu\nleisten, sei dies mittels Auszahlung oder Verrechnung. Die Zahlung an einen\nDritten, insbesondere auch an die unentgeltlich bestellte Rechtsvertreterin,\nhätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der\nGefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und\nzu Recht - die Zahlung verlangte (Beschluss der Verwaltungskommission\nvom 6. November 2003 i.S. S. gegen Zentrales Inkasso des Obergerichts\n[VB030021]). Die Verletzung von § 89 Abs. 1 ZPO führt im Ergebnis zur\nGefährdung der Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertreter, was nach der\nratio legis eben gerade verhindert werden soll (Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O.). Im Übrigen ist für das Zentrale Inkasso aufgrund der Urteile nicht erkennbar, ob die Partei entgeltlich oder unentgeltlich vertreten war, so dass\nes die \"Problemfälle\" nicht einmal zu erkennen vermag. Das Zentrale Inkasso anerkennt das Bestehen einer uneinheitlichen Praxis der Bezirksgerichte\nin den FFE-Verfahren, welche die Verrechnungsfragen offen lasse und befürwortet ausdrücklich den Erlass des beantragten Kreisschreibens an die\nGerichte. Die Verwaltungskommission wird die Gerichte auf die Bedeutung\nvon § 89 Abs. 1 ZPO für eine effiziente Geschäftsabwicklung beim Zentralen\nInkasso des Obergerichts mittels eines entsprechenden Kreisschreibens\naufmerksam machen. Ein Weisungsrecht steht der Verwaltungskommission\n-5-\n\nals Aufsichtsbehörde über die Justizverwaltung gegenüber den Gerichten\nals Rechtsprechungsorganen allerdings nicht zu. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung wäre eine Korrektur des vorliegenden, für\ndie Beschwerdeführerin stossenden Ergebnisses mittels Rekurs nach § 271\nZiff. 3 ZPO möglich gewesen, und zwar wegen verweigerter unentgeltlicher\nVerbeiständung trotz gegebener Voraussetzungen (§ 84 ZPO) bzw. wegen\nVerletzung von § 89 Abs. 1 ZPO und unabhängig davon, ob eine Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos erfolgen würde (vgl. Beschluss der\nVK vom 6. November 2003 i.S. Sch. [VB030021]).\n\n6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin führte die Beschwerde auch im Namen von T., wofür sie\njedoch keine Vollmacht einreichte (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht Beschwerde führt, erfasst die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003 das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin\nallein aufzuerlegen. Da die beanstandete Nichtbeachtung von § 9 Abs. 1\nZPO für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Bedeutung hat, ist\nauch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n"}