{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-03-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030050_2004-03-08.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/951DD38B878F9397C1256E770026372B_VB0300500.pdf", "Checksum": "154d3366a766b61191abb96b0b0fd14e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.03.2004 VB030050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:57", "Checksum": "4b2c913bacc5d6d6937267a081aab464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.03.2004 VB030050\nRegeste:\nVerrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB030050/U1\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H. A. Müller,\ndie Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef\nsowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 8. März 2004\n\nin Sachen\n\nC. (Rechtsanwältin)\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56,\nPostfach, 8023 Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Urteil vom 26. August 2003 hiess die Einzelrichterin für das Verfahren\nbetreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug des Bezirks Horgen das Gesuch\nvon T. um Entlassung aus der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium\nKilchberg gut. Die Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und der\nGesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Am 5. September 2003 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 580.--. Mit\nEingabe vom 29. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Widerruf der angezeigten Verrechnung. Mit schriftlicher Mitteilung vom 12. November 2003 hielt der Beschwerdegegner mit der Begründung an der Verrechnung fest, das Urteil vom 26. August 2003 habe die Prozessentschädigung der Gesuchstellerin T. und nicht ihrer (unentgeltlichen) Rechtsvertreterin (Beschwerdeführerin) zugesprochen. Die Verrechnung sei daher - unter\nHinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. November\n2003 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso\n[VB030021]) - zulässig, weshalb an ihr festgehalten werde. Der Restbetrag\nvon Fr. 520.-- wurde der Beschwerdeführerin überwiesen.\n\n2. Mit Beschwerde vom 24. November 2003 wurde beantragt, die Verrechnung\nfür unzulässig zu erklären und den Beschwerdegegner anzuweisen, die zugesprochene Prozessentschädigung, bzw. die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsverbeiständung, im Betrage von Fr. 1'100.-- auszuzahlen und\nein \"klärendes\" Kreisschreiben der Verwaltungskommission an die Gerichte\nzu publizieren. Zur Aktivlegitimation wurde angeführt, die streitige, sogenannte \"Prozessentschädigung\" sei der unterzeichneten Beschwerdeführerin\nim Rahmen der Mandatsübernahme abgetreten worden. In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2003 nahm der Beschwerdegegner zu den\nAusführungen in der Beschwerde eingehend Stellung. Am 14. Januar 2003\nwurde beim Beschwerdegegner die Anwaltsvollmacht vom 25. August 2003\nbeigezogen.\n-3-\n\n3. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das\nObergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.\n\n4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Aktivlegitimation mit der Abtretung\nder mit Urteil vom 26. August 2003 zugesprochenen Prozessentschädigung.\nDie von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom\n25. August 2003 enthält den Passus: \"Ferner tritt die Klientschaft der/dem\nBevollmächtigten eine allfällige Prozessentschädigung bis zur Höhe ihrer\nAnsprüche zahlungshalber ab\" (Absatz 3 am Ende). Mit der richterlichen\nAnordnung im Urteil vom 26. August 2003 war die abgetretene Forderung im\nBetrage von Fr. 1'100.-- entstanden; sie wurde im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags (Anwaltsvollmachtsurkunde) als künftige Forderung gültig abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht,\nAllg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschluss der\nVerwaltungskommission vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich, E. 5 S. 3 [VB970029]). Mit der Vorlage der Vollmacht an der Hauptverhandlung vom 26. August 2003 wurde die Zession\ndem Schuldner notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai\n1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.-\nNr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss\nArt. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderung im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestand und\nnicht später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Gauch/Schluep/\nSchmid/Rey, a.a.O., N 3686; OR-Girsberger, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, N 94;\nBGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden\nFall erfüllt, sind doch die zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 580.-- bereits im Jahre 1992 bzw. 1993 entstanden und längst\nauch fällig (vgl. VB970029). Der Beschwerdeantrag 1 ist somit abzuweisen.\n-4-\n\n"}