b) Im vorliegenden Fall ist glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften selbst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum bei weitem nicht zu decken vermag, und zwar auch nicht mithilfe der Auszahlung seiner - an sich verrechenbaren - Restforderung von Fr. 3'204.10. Seine Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien übersteigen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2003 deutlich den Betrag von Fr. 25'000.--.