vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung des Gläubigers gegenüber der Zahlung des Schuldners eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Verrechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.