3 OR). Diese grundsätzlich zulässige Verrechnung steht aber wiederum unter dem Vorbehalt des § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem Wege" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: