3. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 10'000.-- gemäss Dispositiv Ziff. 3 des (rechtskräftigen) Urteils vom 21. Mai 2003 des Bezirksgerichts Winterthur steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtmässig und rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art.