Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zugesprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu. Sein monatliches Einkommen bestehe aus das Existenzminimum nicht deckenden Arbeitslosentaggeldern von monatlich zwischen Fr. 1'590.-- und Fr. 2'150.--, wovon noch monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu leisten seien. Der Betrag von Fr. 10'000.-- müsse für Schuldentilgungen, insbesondere Mietzinsrückstände aus der Zeit seiner Inhaftierung, verwendet werden.