Dem Beschwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche Prozessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Gemäss § 92 ZPO bestehe eine Nachzahlungspflicht nur, wenn die betreffende Person wieder in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zugesprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu.