Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein restliches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt C. zu überweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Saldo des Guthabens des Beschwerdeführers sei ihm im Betrage von Fr. 6'795.90 von der Gerichtskasse überwiesen worden, während für den Restbetrag von Fr. 3'204.10 Verrechnung erklärt worden sei. Die Verrechnung sei aber nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche Prozessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden.