1. Das Bezirksgericht Winterthur sprach T. (Beschwerdeführer) im Strafverfahren DG03... mit Urteil vom 21. Mai 2003 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.--, insgesamt Fr. 10'000.-- zu. Gegen diese Forderung erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich die Verrechnung mit einer Nachforderung gemäss § 92 ZPO im Betrage von Fr. 3'204.10. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein restliches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt C. zu überweisen.