{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-01-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030046_2004-01-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/098101B3FBB73747C1256E140051A6B4_VB030046.pdf", "Checksum": "ba2c092b744d35d68c0b56fa3a77924f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.01.2004 VB030046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:01", "Checksum": "72ffc5b95578b8e4108f9bd4831d17ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.01.2004 VB030046\nRegeste:\nNachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse\n\n\nstenzsicherung ist auch durch Art. 12 der Bundesverfassung (BV) geschützt, welcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Existenzsicherung garantiert und welches die staatlichen Organe in ihrem\nHandeln bindet (Art. 35 Abs. 2 BV; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht in der Schweiz, Zürich 2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121\nIa 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung des Gläubigers gegenüber der Zahlung des Schuldners eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Verrechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der\nSchuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die\nSchuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor\neinem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut\ndieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit\nseinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll\nihm verbleiben.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften selbst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum bei weitem nicht zu decken vermag, und zwar auch nicht mithilfe\nder Auszahlung seiner - an sich verrechenbaren - Restforderung von\nFr. 3'204.10. Seine Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge und\nKrankenkassenprämien übersteigen gemäss Betreibungsregisterauszug\nvom 29. Januar 2003 deutlich den Betrag von Fr. 25'000.--. Der Beschwerdeführer kommt mithin selbst durch die Auszahlung der gesamten\nFr. 10'000.-- noch keineswegs \"in günstige wirtschaftliche Verhältnisse\".\n\n4. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. (...)\n"}