{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-01-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB030046_2004-01-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/098101B3FBB73747C1256E140051A6B4_VB030046.pdf", "Checksum": "ba2c092b744d35d68c0b56fa3a77924f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB030046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.01.2004 VB030046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:01", "Checksum": "72ffc5b95578b8e4108f9bd4831d17ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.01.2004 VB030046\nRegeste:\nNachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB030046/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak,\nDr. H. A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. P. Marti sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 7. Januar 2004\n\nin Sachen\n\nT.\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt C.\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56,\n8050 Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Entschädigung\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Das Bezirksgericht Winterthur sprach T. (Beschwerdeführer) im Strafverfahren\nDG03... mit Urteil vom 21. Mai 2003 eine Genugtuung in der Höhe von\nFr. 6'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.--, insgesamt\nFr. 10'000.-- zu. Gegen diese Forderung erklärte das Zentrale Inkasso des\nObergerichts des Kantons Zürich die Verrechnung mit einer Nachforderung\ngemäss § 92 ZPO im Betrage von Fr. 3'204.10. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein restliches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt\nC. zu überweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Saldo des Guthabens\ndes Beschwerdeführers sei ihm im Betrage von Fr. 6'795.90 von der Gerichtskasse überwiesen worden, während für den Restbetrag von Fr. 3'204.10 Verrechnung erklärt worden sei. Die Verrechnung sei aber nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche\nProzessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Gemäss § 92 ZPO bestehe eine Nachzahlungspflicht\nnur, wenn die betreffende Person wieder in \"günstige wirtschaftliche Verhältnisse\" gekommen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zugesprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu. Sein monatliches Einkommen\nbestehe aus das Existenzminimum nicht deckenden Arbeitslosentaggeldern\nvon monatlich zwischen Fr. 1'590.-- und Fr. 2'150.--, wovon noch monatliche\nKindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu leisten seien. Der Betrag von\nFr. 10'000.-- müsse für Schuldentilgungen, insbesondere Mietzinsrückstände\naus der Zeit seiner Inhaftierung, verwendet werden.\n\n2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen\nvon Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG\nangefochten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO;\nEntscheid des Kassationsgerichts vom 5. August 1998 i.S. W.W. gegen Ober-\n-3-\n\ngerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde des\nZentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn\nTagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz\n1). In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des\nBeschwerdeführers besteht (Satz 2). Auf die am 3. November 2003 rechtzeitig\nerhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskasse auf Zahlung\nvon Fr. 10'000.-- gemäss Dispositiv Ziff. 3 des (rechtskräftigen) Urteils vom\n21. Mai 2003 des Bezirksgerichts Winterthur steht unter dem Vorbehalt des\nVerrechnungsrechts der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v.\nArt. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es\nsich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtmässig und\nrechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6;\nGauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Diese grundsätzlich zulässige Verrechnung steht aber wiederum unter dem Vorbehalt des § 92 ZPO,\nwonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung\noder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten\nkann, wenn diese \"durch den Ausgang des Prozesses\" oder \"auf anderem Wege\" in \"günstige wirtschaftliche Verhältnisse\" gekommen ist. Dazu ergibt sich\nFolgendes:\n\na) Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 84 Abs. 1\ni.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei \"die Mittel fehlen, um neben\ndem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen\", setzt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO folglich voraus,\ndass die geänderten finanziellen Verhältnisse nun ihr Existenzminimum in\neinem Ausmass übersteigen, welches es ihr ermöglicht, die geschuldeten\nGerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten,\nohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf Exi-\n-4-\n\n"}