12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind - da die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht erhoben wurde - auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Gehörsverletzung zusätzlich zur Beschwerde eine weitere Rechtsschrift zu verfassen hatte (vorne E. 8; act. 9). Die Eingabe vom 13. Oktober 2003 (vorne E. 3), mit welcher das Rechtsbegehren beziffert wurde, ist als zu entschädigende Ergänzung der Beschwerdeschrift zu qualifizieren.