Die Grundgebühr ist gemäss § 4 lit. c um Zuschläge von 15% für die zusätzlichen Rechtsschriften (vorne E. 9c) sowie von 10% für die Interessenvertretung im Zusammenhang mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft (vorne E. 9d) zu erhöhen, woraus ein Betrag von Fr. 6'250.-- resultiert, welcher gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV (summarisches Verfahren) auf 3/4 bis 1/4 herabzusetzen ist. Eine Reduktion um 1/4 ergibt einen Honoraranspruch von gerundet Fr. 4'687.--. - 11 -