11. Die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 5'000.-- im mittleren Bereich des Tarifrahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- erweist sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, der mittleren Verantwortung (Unterhaltsbeiträge; vorne E. 9c am Ende) und des geringen Zeitaufwands (vorne E. 9a am Ende) als angemessen. Die Grundgebühr ist gemäss § 4 lit.