ner Argumentation nicht gefolgt werden kann. Die Gehörsverletzung ist durch einen reformatorischen Entscheid der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde mit voller Kognition heilbar (BGE 114 Ia 314 m. Hinw.). Die Überprüfung der Gebührenfestsetzung der Vorinstanz hat diesfalls ausnahmsweise deren Ermessen einzubeziehen (vgl. vorne E. 4).