E. 2a [1P.204/1994]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Begründung der Kürzungsverfügung ist daher zu bejahen, nachdem der Beschwerdeführer seinen hohen Zeitaufwand von 42,40 Stunden mit der Eingabe vom 20. Februar 2003 (vorne E. 1) eingehend begründet hatte und die Vorinstanz ohne jegliche Begründung nur gerade 12,25 Stunden als notwendigen Aufwand anerkannte (vorne E. 2).