10. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung, mit welcher das geltend gemachte Honorar gekürzt wird, derart abzufassen, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, darin mithin "wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Behörde leiten liess" (Beschluss der Verwaltungskommission vom 29. März 1999 i.S. A.K. gegen Bezirksgericht Bülach, E. 6 [VB980042] m. Hinw. auf BGE vom 22. Februar 1996, E. 2a [1P.204/1994]).