soweit dies nicht dargelegt ist, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die für den Zweck des Tätigwerdens aufgewendete Zeit als verhältnismässig bezeichnet werden kann (Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. April 2002 i.S. G. gegen Bezirksgericht Bülach [VB980057]). - 10 -