Selbstverständlich ist stets auch zu prüfen, ob der getätigte Zeitaufwand auch als "notwendig" anzuerkennen ist, eine Einschätzung, die dem Sachrichter, der selbst am Verfahren beteiligt war, durchaus auch möglich ist (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV). Wurde zumindest glaubwürdig dargetan, dass ein bestimmtes Tätigwerden der Wahrnehmung der Vertretung des Mandanten dienlich war, ist es auch zu entschädigen; soweit dies nicht dargelegt ist, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung.