e) Zur Bedeutung des Einreichens einer detaillierten Kostennote gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV ist festzuhalten, dass diese im Zivilprozess zum Zweck hat, dem Gericht die angemessene Festsetzung der Pauschalgebühr im massgeblichen Tarifrahmen unter Anwendung des Bemessungskriteriums "Zeitaufwand" gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu erleichtern. Selbstverständlich ist stets auch zu prüfen, ob der getätigte Zeitaufwand auch als "notwendig" anzuerkennen ist, eine Einschätzung, die dem Sachrichter, der selbst am Verfahren beteiligt war, durchaus auch möglich ist (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV).