Eine diesbezügliche Erhöhung der Grundgebühr würde sodann voraussetzen, dass der güterrechtliche Streitwert den Betrag von Fr. 300'000.-- übersteigt und zusätzlich einen "aufwendigen Streitgegenstand" bildete (§ 3 Abs. 2 AnwGebV), was offensichtlich nicht zutraf. Hingegen ist die im Eheschutzverfahren erstrittene Anerkennung einer vollständigen Abrechnung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft in (...) zum Kaufpreis von Fr. 625'000.-- in analoger Anwendung von § 4 lit. c AnwGebV abzugelten.