d) Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildete nicht Streitgegenstand des Eheschutzverfahrens, war doch unstreitig, dass der Kauferlös der Liegenschaft im Betrage von Fr. 625'000.-- hälftig zu teilen war. Eine diesbezügliche Erhöhung der Grundgebühr würde sodann voraussetzen, dass der güterrechtliche Streitwert den Betrag von Fr. 300'000.-- übersteigt und zusätzlich einen "aufwendigen Streitgegenstand" bildete (§ 3 Abs. 2 AnwGebV), was offensichtlich nicht zutraf.